Liebe Eltern,

für zahlreiche Anschaffungen und Aktivitäten, die förderlich und wertvoll für Unterricht und Schulalltag sind, reicht das Geld in den öffentlichen Kassen leider manchmal nicht aus. Deshalb haben Eltern und Lehrer 2001 den Förderverein der Grundschule Thüngen e.V. gegründet.
Zweck des ausschließlich ehrenamtlich geführten und gemeinnützigen Vereins ist es, die Schule durch Mitgliedsbeiträge und Spenden bei ihren Aufgaben und Zielen zu unterstützen. Der Verein ist Träger zahlreicher Projekte:

  • Selbstverteidigungskurs
  • Weihnachtsbäckerei
  • Gestaltung des Adventsfensters
  • Schnitzkurs
  • Nähkurs
  • Osterbäckerei
  • Inlinerkurs
  • Slacklinekurs

Darüber hinaus hat er auch eine Vielzahl von schulischen Aktivitäten gefördert:

  • zusätzliche Lehr- und Lernmittel
  • Wartung von Musikinstrumenten
  • Unterstützung bei der Neugestaltung des Pausenhofes
  • Anschaffung von Spielmaterialien für die Pausen
  • Kostenübernahme von Schulfahrten

Die Gelder des Vereins kommen zu 100 Prozent der Grundschule Thüngen und damit Ihren Kindern zu Gute. Daher freuen wir uns sehr, wenn auch Sie dem Verein beitreten, indem Sie den beiliegenden Aufnahmeantrag ausfüllen und im Sekretariat der Schule abgeben. Der Jahresbeitrag beträgt 10,00 Euro. Darüber hinausgehende Spenden sind natürlich herzlich willkommen.
Mit freundlichen Grüßen

Axel Taeger

 

Aufnahmeantrag: Bitte hier klicken!

Satzung des Fördervereins der Grundschule Thüngen e.V.

§ 1 Name, Sitz

1)Der Verein führt den Namen
Förderverein der Grundschule Thüngen

2)Nach Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V.

3)Der Verein hat seinen Sitz in Markt Thüngen und ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

1)Zweck des Vereins ist die Förderung der Schüler, der Schule, der pädagogischen Arbeit und der hierzu dienenden Einrichtungen der Grundschule Thüngen.

2)Der Satzungszweck wird verwirklicht durch alle geeigneten Maßnahmen, insbesondere durch Gewährung finanzieller Hilfe, Durchführung kultureller, wissenschaftlicher, benefiziärer und geselliger Veranstaltungen, die Stiftung von Preisen und die Durchführung von Vortragsveranstaltungen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung.

2)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3)Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder auch bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Schulverband Thüngen mit der Auflage, es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige, vornehmlich schulische Zwecke zu verwenden.

§ 5 Mitgliedschaft

1)Mitglieder des Vereins können alle Personen sein, die mit der Grundschule Thüngen in irgendeiner Weise verbunden sind, insbesondere ehemalige Schüler, Eltern und Verwandte von Schülern sowie Freunde, Förderer und Gönner der Grundschule Thüngen.

2)Natürliche Personen können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn sie volljährig sind.

3)Mitglieder können auch juristische Personen sein, sowie Personen, Vereinigungen und Personenverbände, die rechtlich Träger einer Vereinsmitgliedschaft sein können.

4)Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt in dem Monat, in dem der Beitritt erklärt wird.

5)Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person bzw. sonstiger Personenvereinigungen beendet.

6)Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der schriftlich erklärte Austritt wird sofort wirksam. Die Beitragspflicht für das Jahr des Austritts bleibt bestehen.

7)Als Ausschlussgründe kommen insbesondere in Betracht:
1. ehrloses Verhalten,
2. eine schwere Bestrafung,
3. eine schwere Verletzung der Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein,
4. Verzug mit der Zahlung zweier aufeinanderfolgender Jahresbeiträge.

8)Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann anderen nicht überlassen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1)Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2)Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

3)Die Vorstandsmitglieder sind sämtlichst alleinvertretungsberechtigt.

4)Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur dann vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist und der Schatzmeister nur dann den Verein vertreten darf, wenn beide Vorsitzende verhindert sind.

5)Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Auf die Geschäftsführung finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.

6)Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind vom Vorstand unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

7)Bei Einberufung von Vorstandssitzungen müssen die Gegenstände der Beschlußfassung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen angekündigt werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.

8)Die Beschlußfassung durch den Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Vorstandsbeschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich, mündlich, telefonisch oder in einer sonstigen Art der Kommunikation gefasst werden, wenn jedes Vorstandsmitglied an der Beschlussfassung teilnimmt.
Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist ein Protokoll zu errichten. Außerhalb von Vorstandssitzungen gefasste Beschlüsse sind von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

9)Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

1)Der Mitgliederversammlung steht die Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins zu, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind.

2)Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) Satzungsänderungen,
b) Auflösung des Vereins,
c) Bestellung des Vorstandes,
d) Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
e) Ausschluss von Mitgliedern,
f) Höhe der Mitgliedsbeiträge.

3)Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung zu erfolgen und muss die Punkte der Tagesordnung enthalten. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
Statt der schriftlichen Ladung ist eine Ladung durch Bekanntmachung in der Main-Post –Bezirksausgabe Karlstadt- zulässig.

4)Eine Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund verlangt.

5)Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom jeweils die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Außerdem ist eine Anwesenheitsliste der erschienenen Mitglieder anzufertigen.

6)Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Der Versammlungsleiter kann eine andere Art der Stimmabgabe festlegen. Auf Antrag entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung.
Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters/Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

7)Für Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und den Ausschluss von Mitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Alle weiteren Beschlüsse sowie die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8)Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1)Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages beschließen.

2)Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3)Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Die Satzung wurde am 09.05.2001 errichtet.

Folgende Punkte wurden in der Jahreshauptversammlung am 22.10.2015 geändert:

§ 1 Name, Sitz                           -> unter Punkt 1)
§ 7 Vorstand                              -> unter Punkt 2)
§ 8 Mitgliederversammlung     -> unter Punkt 6)

Am 23.11.2018 wurde die Satzung aktualisiert.

Thüngen, 24.11.2018

1. Vorsitzende:  Axel Taeger

2. Vorsitzende:  Sabine Heger

Schatzmeisterin:   Alexandra Kurz

Die Beisitzer/innen:
***Isabell Heidenfelder***Karina Metz*** Katja Mützel *** Andrea Neumeyer  ***
*** Anne Strifsky *** Christina Rückert *** Corinna Bentele *** Fabian Bentele ***